(Fassung vom 01. August 2021)
Diese ALBs liegen allen Lieferungen durch TelarTec („Lieferant“) zu Grunde. Abweichende und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Diese ALBs gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Nur schriftlich (einschließlich E-Mail) erteilte Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sind verbindlich. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. Für die Gültigkeit ggf. zu vereinbarender, abweichender Lieferbedingungen ist die Schriftform zwingend erforderlich. Jegliche mündliche Absprachen haben keinerlei Gültigkeit.
Angebote, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, sind freibleibend. Verbindliche Angebote müssen durch den Besteller innerhalb von vierzehn Tagen angenommen werden, andernfalls verlieren sie ihre Verbindlichkeit. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten oder Auslieferung der bestellten Ware.
Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Wurde keine separate Auftragsbestätigung erteilt, so ist das Angebot maßgeblich. Teillieferungen sind zulässig. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, ist die Bestellung erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten oder Lieferung der Ware maßgeblich.
Jegliche Preisangaben außerhalb von verbindlichen Angeboten sind freibleibend. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich Preise grundsätzlich netto EXW gemäß Incoterms 2020. Sollten sich von der Auftragsbestätigung bis zum Liefertermin, auch über den zugesagten Liefertermin hinaus, Material- und Lohnkosten um mehr als 3% erhöhen, so ist der Lieferant berechtigt, neue Preise zu verlangen und diese Steigerungen einzukalkulieren. Angebotene Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Die Vereinbarung eines Festpreises bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen separaten Vereinbarung. Kosten für Verpackung, Versand, Einfuhrzölle sowie vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen sind vom Besteller zu bezahlen. Jede erbrachte Leistung, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten ist, wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Gestellte Rechnungen sind vom Besteller unmittelbar ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Zahlungen haben ausschließlich bargeldlos per Überweisung auf das Bankkonto des Lieferanten zu erfolgen.
Der Besteller kann nur Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen zurückhalten oder mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist nichts Anderes vereinbart, ist nach Rechnungsstellung der Rechnungsbetrag sofort auf das angegebene Bankkonto des Lieferanten ohne Abzug zzgl. evtl. erforderliche USt. zur Zahlung fällig. Bei Beträgen größer als €10.000 ist mit Auftragsbestätigung 25% der Gesamtauftragssumme ohne Abzug zzgl. evtl. USt. sofort zur Zahlung fällig, die restlichen 75% ohne Abzug sofort nach Lieferung.
Die Vereinbarung von Fristen und Terminen für Lieferungen und Leistungen setzt die Zustimmung des Lieferanten durch eine separate schriftliche Vereinbarung voraus. Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Lieferungen und Leistungen setzt die rechtzeitige Erbringung sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen voraus, insbesondere zu liefernde Unterlagen in geeigneter Form, erforderliche Pläne, Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Lieferant nicht mehr an dem vereinbarten Liefertermin gebunden und kann durch den Lieferanten angemessen verlängert werden.
Kann der Lieferant vereinbarte Liefertermine aufgrund von Höherer Gewalt oder Anderer Störungen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so ist dieser nicht mehr an diesem Liefertermin gebunden und kann diesen wahlweise angemessen verlängern oder schadlos und haftungsfrei unverzüglich vom Vertrag zurücktreten. Höhere Gewalt liegt vor bei bspw. Naturkatastrophen (Starkregen, Überschwemmung, Erdbeben, starke Winde, Vulkanausbrüche, Feuer, Blitz, etc.), Krieg, Krisen, Terroranschläge, Unruhen, Arbeitskampfmaßnahmen, Gesundheitsrisiken wie Epidemien oder Pandemien (z.B. Covid-19) oder nukleare Unfälle und Strahlung. Andere Störungen liegen bspw. bei Demonstrationen, Beschädigung der Produktionsstätte oder Teilen davon, Rohstoffmangel, gestörte Logistikketten, keine, falsche oder verspätete Lieferung von Vorlieferanten, Unmöglichkeit der Beschaffung geeigneter Mitarbeiter, Maschinen, Rohstoffe, Materialien oder Transporteinrichtungen, Energie oder Brennstoffe, Blackouts der Strom-, Energie- und Wasserversorgung, sowie hoheitliche Maßnahmen wie bspw. Import-/Exportbeschränkungen, Transportverbote oder ähnliche Beschränkungen und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen. Das Gleiche gilt für Höhere Gewalt und Andere Störungen bei Vorlieferanten.
Soweit Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vereinbart wurde, hat der Besteller Folgendes auf eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereitzustellen: alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe, vorher zu erstellende Apparaturen, Gegenstände, an der der Liefergegenstand zu befestigen ist und Werkzeuge; die zur Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Gerüste, Hebelwerkzeuge, Schmiermittel, Brennstoffe etc.; Energie und eine ausreichend schnelle Internetverbindung an der Verwendungsstelle; bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Liefergegenstände und vorgenannten Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete, sichere, trockene und verschließbare Räume und für die Mitarbeiter des Lieferanten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes und der Mitarbeiter des Lieferanten auf der Montagestelle diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes und der eigenen Mitarbeiter ergreifen würde, mindestens jedoch angemessene Maßnahmen; Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände bei der Montagestelle erforderlich sind.
Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage (ggf. verdeckt) geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-, Montage- oder Inbetriebnahmestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme nach Ankunft des Montagepersonals vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung beendet werden kann. Anfahrtswege sowie der Aufstellungs-, Montage- oder Inbetriebnahmeplatz müssen geebnet, geräumt und frei zugänglich sein.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für Wartezeit, etwaige weitere erforderliche Reisen des Montagepersonals etc. zu tragen. Für Schäden, bspw. in Folge dessen durch Nichteinhaltung von Terminen, hat der Besteller aufzukommen.
Der Lieferant ist nach Fertigstellung der vertragsgemäß erstellten Leistung berechtigt, die Abnahme zu verlangen, die unmittelbar durch den Besteller zu erfolgen hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Eine erfolgte Abnahme ist durch den Besteller schriftlich zu bestätigen. Die Wirkung der Abnahme wird durch die schriftliche Bestätigung nicht berührt. Die Abnahme gilt in jedem Fall als erfolgt, wenn der Besteller sie schriftlich bestätigt hat. Verweigert der Besteller die Abnahme oder zögert eine Terminfindung unnötig ohne Nennung eines wesentlichen Mangels heraus, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Lieferant dem Besteller eine Abnahmefrist gesetzt hat und er diese ohne Nennung eines wesentlichen Mangels verstreichen lässt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn das aus der Leistung entstandene Werk, ggf. nach einem Probebetrieb, die max. eine Woche betragen darf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in Gebrauch genommen wird oder der Lieferant die vertragsgemäße Funktionalität nachweisen kann. Kann der Lieferant die vertragsgemäße Funktionalität nachweisen, aber der Besteller verweigert die Annahme, weil er wesentliche Beistellungen, wie bspw. Energie oder Internetverbindung noch nicht beigebracht oder entsprechende Vorleistungen noch nicht erbracht wurden, gilt die Abnahme dennoch als erfolgt.
Der Gefahrenübergang erfolgt bei Liefergegenständen mit Bereitstellung beim Produktionswerk zur Abholung (EXW gem. Incoterms 2020). Davon unberührt bleibt eine evtl. Beauftragung der Montage und Inbetriebnahme am Bestimmungsort durch den Lieferanten. Sollte der Liefergegenstand vom Besteller oder durch eine von ihm beauftragte Spedition nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Mitteilung der Bereitstellung abgeholt worden sein, so ist der Lieferant zur Wiedereinlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Risiko des Bestellers berechtigt. Der Lieferant ist berechtigt für den wiedereingelagerten Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abzuschließen. Für evtl. entstehende Schäden während der Wiedereinlagerung übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung.
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung (es gilt der Geldeingang beim Lieferanten) aller Forderungen gegen den Besteller, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde, Eigentum des Lieferanten.
Wird der Liefergegenstand nicht innerhalb von dreißig Tagen abgeholt, so ist der Lieferant berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand anderweitig zu verwenden oder zu verwerten. Ein aus einer Verwertung entstehender Verlustbetrag gegenüber dem Auftragswert hat der Besteller zu ersetzen. Das Recht zur anderweitiger Verwendung oder Verwertung besteht auch bei Teilzahlung oder Zahlung innerhalb der Bereitstellungsfrist von dreißig Tagen. Der bis dahin gezahlte Betrag wird auf die Gesamtforderung gegen den Besteller angerechnet.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention trägt der Besteller, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten diese Kosten zu erstatten. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden bis zur Erfüllung aller Ansprüche zur Sicherheit des Lieferanten ab, die dieser hiermit annimmt. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt der Lieferant unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache und zwar entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes. Die hergestellte Sache gilt als Vorbehaltsware.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten dürfen der Vertrag oder einzelne Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden.
Der Besteller hat dem Lieferanten Sachmängel unverzüglich schriftlich unter Nennung des konkreten Mangels mitzuteilen, andernfalls verliert der Besteller seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Der Besteller darf die Annahme der Lieferung oder die Abnahme von Liefergegenständen und Leistungen wegen unerhebliche Mängel nicht verweigern. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag sowie die Minderung aufgrund von Mängeln ist ausgeschlossen. Der Besteller hat dem Lieferanten die mehrfache Gelegenheit zur Vornahme der notwendigen Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch einen ausreichenden und den Umständen angemessenen Zeitraum zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Besteller hat den Nachweis zu führen. Der Lieferant ist in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen. Besteht ein Mangel in der Funktionalität, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, bspw. weil die vom Lieferanten vorausgesetzten Gegebenheiten nicht vollständig erfüllt werden, hat der Besteller gegenüber dem Lieferanten keinen Haftungsanspruch.
Der Gewährleistungszeitraum beträgt zwölf Monate ab Bereitstellung des Liefergegenstandes gem. Ziffer 7. und bei Leistungen ab Abnahme. Eine Verlängerung ist durch Abschluss einer separaten Vereinbarung möglich. Sachmängelansprüche bestehen nicht in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß. Sofern die Ursache nicht beim Lieferanten liegt, ebenfalls bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse. Unabgestimmte und durch den Lieferanten nicht genehmigte Eingriffe des Bestellers in den Liefergegenstand oder das daraus entstandene Werk führen zum unmittelbaren Verlust der Gewährleistung. Dies gilt ebenfalls für enthaltene Firmware und Software. Mängel oder Fehlfunktionen, die durch derartige Eingriffe des Bestellers entstehen, hat der Lieferant nicht zu vertreten. Eine Haftung des Lieferanten daraus ist ausgeschlossen. Wird der Liefergegenstand durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte im Verbund mit anderen Produkten und Werken eingesetzt, die einen Mangel verursachen, einschließlich Rechtsmängel, dann ist die Haftung des Lieferanten hieraus ausgeschlossen.
Angaben in Katalogen, Produktbeschreibungen, Datenblättern, Angeboten, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen über Maß, Menge, Farbe, Einsatz, technische Daten und sonstige Eigenschaften, insbesondere über Verfügbarkeiten, Leseraten, Messgenauigkeiten etc., stellen lediglich Beschreibungen dar und keinesfalls Garantien (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien) i.S. der §§ 443 und 639 BGB. Garantien und ähnliche Zusagen zu Beschaffenheit und bestimmte Funktionswerte müssen separat vereinbart werden.
Die Haftung ist egal aus welchem Grunde auf die durch den Besteller gezahlte Netto-Auftragssumme oder Teilbeträge davon begrenzt (Gesamthaftungshöchstbetrag). Die Haftung für jegliche Folgeschäden ist ausgeschlossen. Eine persönliche Haftung der Organe, Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen des Lieferanten sowie die Haftung von verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) und die persönliche Haftung von deren Organe, Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen ist ausgeschlossen. Ein Schadenersatz kann nur bei grober Fahrlässigkeit des Lieferanten geltend gemacht werden und aus Gründen, dessen Ausschluss der Gesetzgeber von vornherein untersagt.
Mitgeteilte Liefertermine sind als Indikation zu betrachten und stets unverbindlich und der Lieferant muss sich an durch den Besteller mitgeteilte Liefertermine nicht halten, sofern nichts anderes in einer separaten schriftlichen Übereinkunft vereinbart wird. Das Gleiche gilt für Verzugszinsen oder Strafzahlungen aufgrund von Nichteinhaltung von Terminen.
Zugesagte Liefertermine müssen durch den Lieferanten nicht eingehalten werden, sofern die Nichteinhaltung auf Höhere Gewalt oder Andere Störungen gem. Ziffer 6. beruht, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Firmware ist Software, die in einem Liefergegenstand eingebettet ist und dort grundlegende Funktionen gewährleistet. Soweit im Liefer- und Leistungsumfang Firmware enthalten ist, gewährt der Lieferant dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, zeitlich unbegrenztes und nur zusammen mit dem Liefergegenstand übertragbares Recht zur Nutzung der gelieferten Firmware und Dokumentation. Dieses Nutzungsrecht gilt ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck und für den Ort, an dem der Liefergegenstand vertraglich vereinbart zum Einsatz kommt. Darüber hinaus erlangt der Besteller keinerlei weiteren Rechte an der Firmware. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Firmware zu ändern, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder Teile herauszulösen oder eigene gewerbliche Schutzrechte anzumelden oder für sich zu beanspruchen.
Eine Nutzung der Hardware ohne entsprechende Lizenz und/oder Funktionssoftware des Lieferanten ist untersagt und führt zum unmittelbaren Haftungsausschluss. Soweit dem Besteller Software oder Firmware anderer Anbieter (Drittsoftware) durch den Lieferanten überlassen wird, räumt er dem Besteller keine weiterreichenden Nutzungsrechte ein, als dem Lieferanten selbst vom Dritten eingeräumt worden sind.
Falls und soweit dem Besteller Open Source Software überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen der ersten beiden Absätze dieser Ziffer 11 die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt und die in der einschlägigen Dokumentation, „Readme“-Dateien, Hinweisdateien oder sonstigen derartigen Dokumenten oder Dateien festgelegt sind („OSS-Lizenzbedingungen“).
Alle vom Lieferanten stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen, einschließlich Produktmerkmale, Dokumente, Preisinformationen, Know-How, Muster, Prototypen, Software oder Testergebnisse (nachfolgend zusammen „Vertrauliche Informationen“) sind, sofern nicht schriftlich durch den Lieferanten zugestimmt, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur solchen Mitarbeitern des Bestellers zugänglich gemacht werden, die für die Erfüllung des Vertragszwecks notwendigerweise herangezogen werden müssen und zuvor zu einer diesem Vertrag mindestens gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Auf Verlangen sind alle Vertraulichen Informationen (einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder auf Wunsch des Lieferanten zu vernichten, was durch den Besteller schriftlich zu bestätigen ist und jegliche Nutzung einzustellen. Der Lieferant behält sich alle Rechte an den Vertraulichen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten) vor. Übermittelte Unterlagen, die Vertrauliche Informationen beinhalten, bleiben im Eigentum des Lieferanten.
Der Lieferant hat das Recht, schadlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller gegen den Geschäftsvertrag verstößt, bspw. wenn er sich in Zahlungsverzug befindet. Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn die Vertragserfüllung gefährdet ist. Dies ist insbesondere dann zu vermuten, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern (bspw. durch geringeres Rating, höhere Verschuldung, etc.) und ein Zahlungsausfall droht. Ein wichtiger Grund ist ebenfalls gegeben, im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung, der Liquidation oder weil der Besteller seine Geschäftstätigkeit einstellt. Ebenfalls, wenn der Besteller wesentlich gegen Gesetze, Verordnungen oder allgemein anerkannte Geschäftspraktiken verstößt (bspw. Exportvorschriften, geistiges Eigentum oder den Code of Conduct gem. Ziffer 16.) oder ein Konkurrenzprodukt anbietet. Ein wichtiger Grund besteht ebenfalls bei Change of Control. Entsprechende etwaige Schadenersatzansprüche behält sich der Lieferant vor. Im Fall von gelieferter Ware verpflichtet sich der Besteller ohne Zurückbehaltungsrecht diese unverzüglich dem Lieferanten auszuhändigen.
Alle Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren nach 12 Monaten ab Bereitstellung des Liefergegenstandes gem. Ziffer 7, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist oder etwas anderes in einer separaten schriftlichen Übereinkunft vereinbart wurde.
Der Besteller von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich die Gesetze und Rechtsvorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einzuhalten, insbesondere Exportkontrollvorschriften und Außenwirtschaftsgesetze der Bundesrepublik Deutschland und der EU.
Der Besteller wird den Lieferanten unverzüglich informieren, wenn Geschäftstransaktionen der Zustimmung von Behörden unterliegen und den Nachweis der Genehmigung erbringen. Der Lieferant behält sich vor, die Lieferung zu verzögern, bis der Nachweis, insbesondere bei erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, erbracht wurde. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen die Waren und Leistungen des Lieferanten nicht für militärische Zwecke eingesetzt werden. Bei Verstößen ist der Lieferant berechtigt unverzüglich und fristlos vom Vertrag zurückzutreten.
Der Besteller hat sicherzustellen, dass alle international proklamierten Menschenrechte eingehalten werden, indem die Verursachung von und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen vermieden wird. Erhöhte Aufmerksamkeit ist hierbei auf die Einhaltung der Menschenrechte von besonders verletzlichen Rechteinhabern zu richten. Faire Betriebspraktiken sind anzuwenden, insbesondere keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren und sich weder direkt noch indirekt daran zu beteiligen, fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Kartellrecht sowie geistiges Eigentumsrecht zu respektieren, alle internen und externe Interessenskonflikte gegenüber TelarTec zu vermeiden und offenzulegen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weder direkt noch indirekt zu fördern, die Datenschutzvorschriften sowie die anzuwendenden Exportkontroll- und Zollbestimmungen einzuhalten.
Der Lieferant hat darüber hinaus angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass keine Geschäfte mit Produkten des Lieferanten getätigt werden, die Korruption, die Finanzierung von bewaffneten Gruppen oder ähnlichen negativen Auswirkungen fördern und angemessene Anstrengungen zu unternehmen, dass seine Kunden wiederum die Grundprinzipien dieses Code of Conduct einhalten.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der darauf getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Erfüllungsort ist Markdorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit zulässig, andernfalls Friedrichshafen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(Fassung vom 01. August 2021)
Diese AEBs liegen allen Bestellungen von TelarTec („Besteller“) zu Grunde. Abweichende und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Diese AEBs gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
Nur schriftlich (einschließlich E-Mail) erteilte Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sind verbindlich. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. Für die Gültigkeit ggf. zu vereinbarender, abweichender Einkaufsbedingungen ist die Schriftform zwingend erforderlich. Jegliche mündliche Absprachen haben keinerlei Gültigkeit.
Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung). Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch die Auftragsbestätigung werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden. Insbesondere ist der Besteller an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit diesen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen separat schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Regelungen in anderen Dokumenten des Lieferanten (z.B. Spezifikationen, Data Sheets, technische Dokumentation, Werbematerial, Auftragsbestätigung oder Lieferscheine), die von diesen Bedingungen abweichen (z.B. zu den rechtlichen Bedingungen, Haftung, Benutzungsbeschränkungen), finden keine Anwendung.
Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, es sei denn der Besteller hat dem ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin und -ort für die Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen („Liefergegenstand“) ist bindend („Lieferfrist“). Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Lieferort, für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf deren Abnahme durch den Besteller, an. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die ernstlich befürchten lassen, dass die festgelegte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Verzugs mit der Lieferung oder Herstellung der Abnahmebereitschaft ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes je Werktag des Verzuges zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Bestellwertes. Der Besteller ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen, in welchem Fall die Vertragsstrafe auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet wird. Der Besteller wird die Vertragsstrafe oder deren Vorbehalt innerhalb von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung oder ab der Abnahme erklären oder sie bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung (je nachdem was später ist) erklären. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.
Die Lieferung hat durch den Lieferanten zu dem vom Besteller benannten Ort einschließlich Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie jeglicher Steuern bis zum Lieferort zu erfolgen. Ist kein Ort vom Besteller benannt worden, so gilt als Lieferort Dornier Str. 4 in 88677 Markdorf. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, auf dem die Bestelldaten, insbesondere die korrekte Bestellnummer, aufgeführt sind. Unterlässt der Lieferant dies, sind Verzögerungen in der Bearbeitung und daraus mögliche Folgeschäden vom Lieferanten zu vertreten.
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass der angegebene Lieferort sowie die ggf. durch den Besteller vorgegebene Verpackungsform und -art unbedingt eingehalten werden. Darüber hinaus ist eine umweltfreundliche Verpackung zu verwenden. Dem Besteller bleibt vorbehalten, die Verpackung zu Lasten des Lieferanten zurückzusenden.
Die Bestellungen sind nach den Angaben, Normen, Liefer- und Prüfvorschriften, Zeichnungen etc. des Bestellers auszuführen. Die bestellten Lieferungen und Leistungen haben den Regeln der Technik sowie den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in DIN-/VDE-Vorschriften und sonstigen technischen Normen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz zu entsprechen. Die CE-Konformität muss gewährleistet sein. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen vom Besteller überlassenen Unterlagen behält sich dieser seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben oder nach Wahl des Besteller zu löschen, was durch den Lieferanten schriftlich zu bestätigen ist. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort.
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt die im ersten Absatz dieser Ziffer genannten Bedingungen ein. Rechnungen haben den steuerlichen Vorgaben zu entsprechen und müssen Bestellnummer sowie Bestellposition gemäß Bestellung enthalten. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Der Rechnungsempfänger muss dem Besteller laut Bestellung entsprechen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Zahlungsfristen beginnen mit Zugang einer ordnungsgemäß ausgestellten und rechtmäßigen Rechnung, frühestens jedoch mit Erhalt des Liefergegenstands bzw. bei Leistungen mit deren Abnahme. Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ist der Besteller zu einem Abzug von 3% (drei Prozent) Skonto berechtigt.
Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Der Lieferant stellt dem Besteller auf Verlangen Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen, statistische Warennummer sowie etwaige weitere Dokumente / Daten entsprechend den Vorgaben des Außenhandels zur Verfügung. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Zahlungen bedeuten keine vertragsgemäße Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen.
Der Besteller kann bis zur Lieferung des Liefergegenstandes, bei Leistungen bis zur Abnahme jederzeit nach billigem Ermessen vom Lieferanten zumutbare Änderungen und Ergänzungen des Auftrages verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig und zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach schriftlicher Zustimmung durch den Besteller wird er diese Änderungen auch unverzüglich durchführen. Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Lieferant verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens des Bestellers hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen, dem vor Gültigkeit und Ausführung durch den Besteller schriftlich zugestimmt werden muss. Die Vergütung ist nach Zustimmung unter Berücksichtigung der Kostenänderung anzupassen.
Bei Wareneingang findet durch den Besteller nur eine Untersuchung im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitäts-abweichungen der Lieferung statt. Mängel werden innerhalb angemessener Zeit nach Entdeckung gerügt, die Vorschrift des § 377 HGB gelten im Übrigen nicht.
Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche für Sach- und Rechtsmängel stehen dem Besteller ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung - Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware/Neuerbringung der Dienstleistung - zu wählen, steht dem Besteller zu. Nimmt der Lieferant die Nacherfüllung nicht binnen einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist vor, ist der Besteller berechtigt, die Nacherfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vorzunehmen, sie von dritter Seite vornehmen zu lassen oder vom Vertrag zurückzutreten. In Fällen, in denen eine umgehende Nacherfüllung erforderlich ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder bei drohendem Eintritt unverhältnismäßig hoher Schäden) steht dem Besteller dieses Recht ohne vorherige Fristsetzung zu. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Entstehen dem Besteller infolge eines Mangels Kosten oder Aufwendungen, insbesondere Reklamations-, Sortier-, Transport-, Wege-, Arbeitsmaterialkosten oder Kosten für den Einbau, Ausbau oder eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Unterlieferanten und Unterauftragnehmer in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Der Lieferant haftet über die Gewährleistung hinaus für alle Schäden, die durch Mängel des Liefergegenstandes oder die erbrachte Leistung resp. nicht erbrachte Leistung gem. Bestellung entstehen, es sei denn, dass er diese nicht zu vertreten hat. Sind solche Schäden bei einem Dritten entstanden, stellt er den Besteller von dessen Ansprüchen frei. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Der Lieferant haftet ferner dafür, dass die Lieferung oder Benutzung der Ware Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Werden von Dritten solche Ansprüche geltend gemacht, stellt der Lieferant den Besteller von diesen Ansprüchen frei. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von je €3 Mio. pro Personen- und Sachschaden pauschal zu unterhalten. Auf Anforderung des Bestellers und unverzüglich bei Änderung des Versicherungsstatus hat der Lieferant hierüber geeignete Nachweise vorzulegen. Soweit dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.
Höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen oder Andere Störungen wie z.B. erhebliche Gesundheitsgefahren (bspw. Seuchen, radioaktive Strahlung, etc.), Krieg, terroristische Anschläge, Unruhen, Bedrohungslagen sowie Arbeitskämpfe oder entsprechende behördliche Maßnahmen (z.B. Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) oder unverschuldete Betriebsstörungen befreien den Besteller unbeschadet seiner sonstigen Rechte, für die Dauer der Verhinderung von der Abnahmeverpflichtung.
Der Lieferant darf ausschließlich mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen und wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Besteller hat das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten wesentlich verschlechtert und dadurch die Vertragserfüllung gefährdet ist, im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung, der Liquidation, weil der Lieferant seine Geschäftstätigkeit einstellt oder den Code of Conduct gem. Ziffer 16 nicht einhält. Soweit der Lieferant die Kündigung zu vertreten hat, behält sich der Besteller etwaige Schadenersatzansprüche vor.
Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an den Besteller gelieferten Waren oder Dienstleistung und nur für diese gilt. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers dürfen der Vertrag oder einzelne Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden.
Von dem Besteller gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Materialien („Beistellungen“) bleiben Eigentum des Bestellers. Sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Bezahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung und Verbindung der Beistellungen erfolgen für den Besteller.
Die gesetzlichen Ansprüche für die Rückgabe von Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), insbesondere die Rückgabeberechtigung nach § 10 Abs. 2 ElektroG, stehen dem Besteller ungekürzt zu. Der Lieferant verpflichtet sich Altgeräte zurückzunehmen, für deren Entsorgung resp. Wiederverwertung zu sorgen und stellt den Besteller von diesen Verpflichtungen frei.
Bei Lieferleistungen, die Software enthält, gewährt der Lieferant dem Besteller an ihn und seinen Verbundenen Unternehmen gem. AktG die folgenden nicht-ausschließlichen, übertragbaren, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Rechte: die Lieferungen und Leistungen inklusive der dazugehörigen Dokumentation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben; die Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgenden „Software“ genannt) zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu testen und zu betreiben; an beauftragte Dritte, Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren; die Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen; die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen (z. B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nutzungsarten) und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen. Der Besteller, Verbundene Unternehmen und Distributoren sind zusätzlich zu dem Vorgenannten eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der einzelnen Lizenzen zu gestatten.
Bei Lieferleistungen, die Softwareentwicklung als Auftrag beinhalten, erlangt der Besteller mit Lieferung das unwiderrufliche und alleinige Eigentums-, Schutz- sowie Nutzungsrecht, jeglicher Art. Ein Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen und der Lieferant kann keinerlei Rechte mehr daran geltend machen, auch keine Schutzrechte mehr beanspruchen. Jegliche kommerzielle Nutzung durch den Lieferanten während der Leistungserstellung und nach Lieferung ist ohne schriftliche Erlaubnis des Bestellers nicht gestattet. Ohne schriftliche explizite Zustimmung des Bestellers ist es dem Lieferanten untersagt während der Leistungserstellung und nach der Lieferung ähnliche Softwareentwicklungen für Dritte zu entwickeln und an diese zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich bei Zuwiderhandlungen pauschalen Schadenersatz pro Verstoß in Höhe von €25.000 an den Besteller zu leisten. Die Geltendmachung von gesetzlichem, darüber hinausgehendem Schadenersatz bleibt davon unberührt.
„Open Source Software“ ist jede Software, die einer unbestimmten Anzahl von Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht auf Bearbeitung und/oder Verbreitung auf Basis spezifischer Lizenzen bzw. vertraglicher Regelungen zur Verfügung gestellt wird (z.B. Apache License, GNU General Public License (GPL), Mozilla Public License, MIT License). Der Lieferant sichert zu, dass in den Lieferungen und Leistungen keine Open Source Software enthalten ist, sofern der Besteller dem nicht vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Lieferant hat dem Besteller rechtzeitig vor Bestellung schriftlich auf den Inhalt von Open Source Software hinzuweisen. Zur Erteilung einer etwaigen Zustimmung durch den Besteller, stellt der Lieferant dem Besteller alle zur Nutzung der Open Source Software relevanten Informationen zur Verfügung (z.B. den Source Code, den Lizenztext, die Versionsnummer, mögliche Copyleft-Bedingungen, Angaben zu vorgenommenen Modifikationen, Auflistung der verwendeten Open Source Dateien). Hält der Lieferant diese Verpflichtungen nicht ein, ist der Besteller berechtigt die Bestellung innerhalb von zwei Wochen schadlos zu widerrufen.
Der Lieferant von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich die Gesetze und Rechtsvorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass alle international proklamierten Menschenrechte eingehalten werden, indem die Verursachung von und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen vermieden wird. Erhöhte Aufmerksamkeit ist hierbei auf die Einhaltung der Menschenrechte von besonders verletzlichen Rechteinhabern zu richten. Er hat in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Normen und internationalen Standards in Bezug auf die Umwelt zu handeln, Umweltverschmutzung zu minimieren und Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern sowie ein angemessenes Umweltmanagementsystem aufzubauen und anzuwenden. Der Lieferant sichert zu, bei seinen Lieferungen Stoffverbote sowie weitere rechtliche Verpflichtungen, insbesondere Registrierungsverpflichtungen und Mengenmeldungen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die für den Sitz des Bestellers und die Europäische Union Gültigkeit haben, einzuhalten. Faire Betriebspraktiken sind anzuwenden, insbesondere keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren und sich weder direkt noch indirekt daran zu beteiligen, fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Kartellrecht sowie geistiges Eigentumsrecht zu respektieren, alle internen und externe Interessenskonflikte gegenüber TelarTec zu vermeiden und offenzulegen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weder direkt noch indirekt zu fördern, die Datenschutzvorschriften sowie die anzuwendenden Exportkontroll- und Zollbestimmungen einzuhalten. Der Lieferant hat darüber hinaus angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in seinen Produkten die Verwendung von Rohstoffen zu vermeiden, die aus Konflikt- und Risikogebieten stammen und zu Menschenrechtsverletzungen, Korruption, der Finanzierung von bewaffneten Gruppen oder ähnlichen negativen Auswirkungen beitragen und angemessene Anstrengungen zu unternehmen, dass seine Lieferanten wiederum die Grundprinzipien dieses Code of Conduct einhalten.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der darauf getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Erfüllungsort ist derjenige Ort, der in der Bestellung als Lieferort benannt ist, sonst Markdorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit zulässig, andernfalls Friedrichshafen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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